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KolumnenRecht so!Recht so!: “Wenn Kinder durch den App-Store shoppen!"

Recht so!: “Wenn Kinder durch den App-Store shoppen!“

Weihnachten steht vor der Tür und viele Eltern lesen auf den Wunschzetteln ihrer Kinder, dass sich ein Smartphone gewünscht wird. Vor der Entscheidung, ob ein solches Smartphone dann auch unter dem Weihnachtsbaum liegen soll, sollte man sich im klaren darüber sein, dass neben den Anschaffungskosten noch weitere Kosten entstehen können. Dies insbesondere bei der Nutzung so genannter Apps.

Bei einer App handelt es sich um eine Softwareanwendung, die der Lösung von Benutzerproblemen dient, so die offizielle Definition. Vielen dürften Apps insbesondere in Form von Spielen bekannt sein. Diese Spiele sind in der Regel kostenlos zu erhalten, beinhalten aber so genannte In-App-Käufe. Diese Funktion ermöglicht es dem Nutzer, direkt aus der App heraus weitere Käufe zu tätigen. Bei den in der Regel kostenlosen Spielen werden kostenpflichtige Erweiterung angeboten, um beispielsweise Bonus Level, virtuelles Geld oder zusätzliche Kräfte, die in dem Spiel benötigt werden, zu kaufen.

Diese Käufe zwischen dem App-Anbieter und dem Handynutzer werden über den Handyvertrag oder eine hinterlegte Kreditkarte abgerechnet. Sowohl der Handyvertrag als auch die Kreditkarte wird bei der Nutzung des Handy durch Minderjährige in der Regel auf die Eltern ausgestellt sein und das Handy wird dem minderjährigen Kind zur Nutzung überlassen.

An dieser Stelle stellt sich die Frage, was passiert, wenn das minderjährige Kind eine kostenlose App nutzt und im weiteren Verlauf der Nutzung In-App-Käufe vornimmt, die nicht von den Eltern autorisiert waren. Grundsätzlich ist der Inhaber eines App-Store-Accounts nicht berechtigt, seine Zugangsdaten an Dritte weiterzugeben. Innerhalb von Familien ist es allerdings so, dass der Account-Inhaber seinem Kind das Gerät mit den eingegebenen Zugangsdaten bewusst übergibt.

In der Übergabe des Gerätes dürfte eine Duldungsvollmacht liegen, die das Kind zum Vertreter des Account-Inhabers und somit den Account-Inhaber selbst zum Vertragspartner macht. Liegt ein solcher Fall vor, muss der Vertrag auch erfüllt werden, da auch ein Minderjähriger als Vertreter eingesetzt werden kann. Etwas anderes gilt nur, wenn das Kind jünger als sieben Jahre ist, dass gehandelt hat.

Verträge, die von Kindern unter sieben Jahren geschlossen werden, sind gemäß §§ 104 I, 105 I BGB unwirksam. In solchen Fällen bleibt es lediglich bei der Haftung der Eltern aus Verletzung der Aufsichtspflicht bzw. aus vertraglicher Haftung des Account-Inhabers wegen Verschuldens des Missbrauchs.

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Weiterhin hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der vorherigen Einwilligung bzw. der nachträglichen Genehmigung der Eltern ab. In der Regel werden die Eltern die In-App-Käufe nicht genehmigen, da weder sie noch ihre Kinder die virtuellen Erweiterungen benötigen.

Somit bleibt nur die Klärung der Frage, ob und worin eine vorherige Einwilligung gelegen haben könnte. Von einer generellen Einwilligung wird man nicht ausgehen können, da die Eltern kein Interesse daran haben dürften, dass die Kinder auf dem unbegrenzten Gütermarkt des App-Stores sämtliche Erweiterungen erwerben dürfen. Allerdings könnte sich die Wirksamkeit des Vertrages aus der Regelung des Taschengeldparagraphen, § 110 BGB, ergeben. Gemäß dieses Paragraphen sind Verträge dann wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung von seinen Eltern überlassen worden sind.

In-App-Käufe in Gestalt von Abonnements sind bereits dann unwirksam, wenn es sich um wiederkehrende Leistung und Gegenleistung handelt, weil die Leistung bewirkt worden sein muss. Handelt es sich nicht um wiederkehrende Leistung und Gegenleistung ist der Vertrag trotz der Anwendung des Taschengeldparagraphen unwirksam, wenn der App-Anbieter in Vorleistung geht, weil erst zu einem späteren Zeitpunkt über die zur Verfügung gestellte Leistung abrechnet.

Schließlich soll auch ein Blick auf die Nutzung eines so genannten Prepaid-Handys gelegt werden. Bei einem Handy, das mit einer Guthabenkarte betrieben wird, ist davon auszugehen, dass das Handy in der Regel allein dazu dienen soll, den Minderjährigen erreichen zu können oder das ihm eine Kontaktaufnahme zu seinem Freundeskreis ermöglicht wird. Die Überlassung der Prepaid-Karte ist somit nicht zugleich die Überlassung von Mitteln zur freien Verfügung. Es hängt also davon ab, zu welchem Zweck den Minderjährigen das Guthaben auf dem Preipaid-Handy überlassen wurde. Selbst wenn dem Minderjährigen das Guthaben zur freien Verfügung überlassen wurde, so wird hiervon nicht jede Verwendung umfasst, sondern nur solche, die sich noch im Rahmen des vernünftigen halten.

Wie sich aus dem zuvor gesagten ergibt, birgt die Überlassung eines Vertragshandys bzw. eines Prepaid-Handys eine Vielzahl von Unsicherheiten hinsichtlich nicht kalkulierbarer Kosten. Um Ärger und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, auf den überlassenen Handys keine Zugangsdaten für einen App-Store einzurichten bzw. die Nutzung der App- und In-App-Käufe durch eine Deaktivierung der Funktion zu unterbinden.

Foto unten: © patrickjohn71 (Fotolia)

Christian Remy
Christian Remyhttp://www.rechtsanwalt-remy.de/
Rechtsanwalt Christian Remy ist spezialisiert auf die Rechtsgebiete Strafrecht und Familienrecht. Weitere Infos und Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme gibt es auf seiner WebSite unter www.rechtsanwalt-remy.de.

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