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Recht so!: Wie funktioniert das neue Elterngeld?

Mit dem neuen ElterngeldPlus wird sowohl für Eltern als auch für Arbeitgeber vieles anders. Stichtag für die neue Rechtslage ist der Tag der Geburt des Kindes. Für Eltern, deren Kind ab dem 01.07.2015 geboren wird oder worden ist, wird eine neue Flexibili­ät geschaffen – aber eben auch ein wesentlich komplizierteres Verfahren in Gang gesetzt. Damit Sie jetzt schon wissen, was auf Sie zukommt, sind diese Information bereits im Vorfeld besonders wichtig.

Neue Regelungen vom ElterngeldPlus

Eine Arbeitnehmerin, ein Arbeitnehmer oder ein anderer Erziehungsberechtigter mit einem Kind kann
· Für insgesamt drei Jahre vollständig freigestellt werden oder
· Während dieser Zeit mit mindestens 15 Wochenstunden in Teilzeit arbeiten.

Arbeitnehmer in Elternzeit sind also vollständig von der Arbeitspflicht befreit. Der Arbeitgeber muss dementsprechend auch kein Arbeitsentgelt zahlen. Geregelt ist dies im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

Das Elterngeld soll dazu dienen, ein wegfallendes Einkommen aufzufangen. Hierdurch wird es Müttern und Vätern erleichtert, Elterngeld und Teilzeitarbeit miteinander zu kombinieren.

Das bisherige Elterngeld, nun Basiselterngeld genannt, wird für maximal 14 Monate gezahlt. Die beiden Elternteile können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil muss aber mindestens zwei und darf höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen. Zwei zusätzliche Monate sind möglich, wenn auch der andere Elternteil sich an der Betreuung des Kindes beteiligt und bei den Eltern mindestens zwei Monate ein Erwerbseinkommen wegfällt. Alleinerziehende können die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.

Das neue ElterngeldPlus richtet sich an Arbeitnehmer, die während der Elternzeit in Teilzeit weiterhin arbeiten wollen. Sie erhalten nunmehr doppelt so lange Elterngeld in maximal halber Höhe.

In den Fällen, in denen sich beide Eltern entscheiden, gleichzeitig für vier Monate jeweils (nur noch) 25 bis 30 Stunden pro Woche zu arbeiten und sich auch die Zeiten der Erziehung zu teilen, gibt es noch einen Partnerschaftsbonus in Form von vier zusätzlichen ElterngeldPlus-Monaten pro Elternteil.

Die Höhe des Elterngeldes

Die Höhe orientiert sich am durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommen, welches der betreuende Elternteil im Jahr vor der Geburt hatte. Es beträgt mindestens 300 € und höchstens 1.800 € monatlich. Bei Eltern, die ElterngeldPlus erhalten, werden die Beträge halbiert:
Es sind somit mindestens 150 € und höchstens 900 € monatlich. Betrug das Einkommen vor der Geburt zwischen 1.000 € und 1.200 €, ersetzt das Elterngeld das nach der Geburt wegfallende Einkommen zu 67%. Für Geringverdiener mit einem Einkommen vor der Geburt von unter 1.000 € steigt die Ersatzrate auf bis zu 100%.

In Familien mir mehreren Kindern kommt noch der Geschwisterbonus hinzu. Es gibt einen Zuschlag in Höhe von 10% des zustehenden Elterngeldes, mindestens aber von 75 € monatlich. Im Fall von Mehrlingsgeburten wird ein Mehrlingszuschlag von 300 € monatlich für das zweite und jedes weiter Mehrlingskind gezahlt.

Für selbstständig Tätige ist das ElterngeldPlus besonders attraktiv. Sie sind häufig gezwungen, früh wieder in den Beruf zurückzukehren. Die können bis zu 30 Wochenstunden erwerbstätig sein und länger Elterngeld beziehen.

Der Antrag auf Elternzeit

Eltern können zwischen Elterngeld und ElterngeldPlus wählen oder beides miteinander kombinieren. Beides ist natürlich nur denkbar, wenn auch ein Antrag auf Elternzeit vorliegt.

Die Neuerungen sind :

Neu: 24 Monate
Eltern können nun eine nicht in Anspruch genommen Elternzeit von bis zu 24 Monaten zwischen dem dritten und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch nehmen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers für die Übertragung ist nicht mehr notwendig.

Neu: Ankündigungsfrist von 13 Wochen
Der Mitarbeiter muss die Elternzeit, die er zwischen dem dritten und dem achten Lebensjahr des Kindes nehmen möchte, 13 Wochen zuvor ankündigen. Bislang musste jede Elternzeit – unabhängig davon, wann
sie genommen wurde – sieben Wochen vorher angekündigt werden.

Neu: Drei Abschnitte
Eltern können die Elternzeit nun in bis zu drei Abschnitte aufteilen, bisher waren nur zwei Abschnitte möglich. Möchte aber der Arbeitnehmer den dritten Block der Elternzeit zwischen dem vollendeten dritten und dem vollendeten achten Lebensjahr nehmen, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, diesen Abschnitt aus dringenden betrieblichen Gründen abzulehnen.

Neu: Bescheinigung über bisherige Elternzeit
Möchte der Arbeitnehmer bei einem neuen Arbeitgeber eine Elternzeit beantragen, hat er auf Verlangen eine Bescheinigung über bereits beanspruchte Elternzeit vorzulegen.

Neu: Nichtgenommene Elternzeit ist übertragbar
Nicht in Anspruch genommene Elternzeit wird automatisch auf die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes übertragen. Sie bleibt, da die Übertragung nicht mehr von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängt, auch bei einem Arbeitswechsel erhalten. Stellt ein Arbeitgeber eine neue Mitarbeiterin oder einen neuen Mitarbeitern mit einem Kind im Altern zwischen drei und acht Jahren ein, muss er damit rechnen, dass entsprechende Ansprüche auf Elternzeit geltend gemacht werden.

Infos unseres Anwalts Christian Remy zum Elterngeld und ElterngeldPlus

Zeitpunkt des Antrages

Grundsätzlich muss der Antrag spätestens sieben bzw. 13 Wochen vor dem Anfangszeitpunkt der Elternzeit vorliegen – auch ab dem 01.07.2015.
Bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes muss ein Arbeitnehmer die Elternzeit wie bisher spätestens sieben Wochen vor Be­ginn beantragen. Soll die Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes genommen werden, muss nun spätestens 13 Wochen vorher der Antrag beim Arbeitgeber vorliegen.

Beginnt die Elternzeit vor dem dritten Geburtstag und dauert sie ohne Unterbrechung darüber hinaus an, muss der Arbeitnehmer für den Anteil, der auf die Zeit vor dem dritten Geburtstag entfällt, die Frist von sieben Wochen und für den Anteil, der auf die Zeit nach dem dritten Geburtstag entfällt, die Frist von 13 Wochen einhalten.
Die verlängerte Ankündigungsfrist von 13 Wochen gilt auch für das Verlangen einer Teilzeitbeschäftigung währen der Elternzeit nach dem dritten Geburtstag des Kindes.

Kann die Mutter des Kindes die Frist aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund nicht einhalten und möchte Sie unmittelbar nach ihrer Mutterschutzfrist eine Elternzeit nehmen, muss sie die Elternzeit innerhalb einer Woche nach Wegfall des Verhinderungsgrundes geltend machen.

Während der Elternzeit ruhen die Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Es wird aber nicht unterbrochen, sondern besteht fort!

Rechte und Pflichten während der Elternzeit

Für den Arbeitgeber

· Keine Pflicht zur Zahlung des Lohns oder des Gehalts.
· Keine Pflicht zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung
· Keine Pflicht zur Zahlung von Sachbezügen
· Keine Pflicht zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder an Feiertagen.
· Anspruch auf Herausgabe des Dienst­wagens.
· Betriebszugehörigkeitszeiten und damit unter Umständen Kündigungsfristen ver­län­gern sich.
· Beachten des Kündigungsschutzes nach § 18 BEEG: die Kündigung eines Ar­beit­neh­mers in Elternzeit ist nur in Ausnahmefällen und mit behördlicher Zustimmung möglich.

Für den Arbeitnehmer

· Keine Pflicht zur Arbeitsleistung
· Sozialversicherung bleibt bestehen, aber keine Beitragspflicht.
· Kein Anspruch auf Einmalzahlungen, die für geleistete Arbeit gezahlt werden.
· Anspruch auf Einmalzahlungen, die unabhängig von der geleisteten Arbeit gezahlt werden, bleibt bestehen, aber eventuell Kürzung.
· Anspruch auf ein Zwischenzeugnis.
· Abgabe des Dienstwagens.
· Die Kündigung des Arbeits­ver­hältnis­ses zum Ende der Elternzeit durch den Arbeitnehmer ist möglich, aber nur mit einer Sonderkündigungsfrist von drei Monaten nach § 19 BEEG.
· Befristete Arbeitsverträge laufen trotz Kündigungsschutz auch in der Elternzeit aus.

Teilzeitarbeit und Elternzeit

Arbeitnehmer, die Mutter oder Vater geworden sind, und auch andere Erziehungsberechtigte können im Rahmen ihrer Elternzeit verlangen, in Teilzeit beschäftigt zu werden. Während der Arbeitgeber die Elternzeit an sich nicht ablehnen darf, ist die Teilzeitbeschäftigung anders geregelt. Wohlgemerkt: Es handelt sich um eine Teilzeitbeschäftigung bei dem gleichen Arbeitgeber, mit dem auch bereits vor der Geburt ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Der Antrag auf eine Teilzeitarbeit ist von diversen Voraussetzungen abhängig. An dieser Stelle sei lediglich darauf hingewiesen, dass keine betrieblichen Gründe entgegenstehen und der Arbeitgeber gewisse Fristen einhält. Anderenfalls gilt die Zustimmungsfiktion. Im Streitfall prüfen die Arbeitsgerichte die Begründung des Arbeitgebers.


Der besondere Kündigungsschutz während der Elternzeit

Während der Elternzeit besteht für Arbeitnehmer ein besonderer Kündigungsschutz. Das bedeutet: Der Arbeitgeber darf dem Mitarbeiter ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz beginnt aber frühestens
· acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und
· 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.

Sind die Fristen gewahrt und befindet sich der Arbeitnehmer womöglich bereits in Elternzeit, darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht kündigen. Auch hier sieht das Gesetz allerdings in besonderen Fällen eine Ausnahme vor. Diese sind im Einzelfall zu prüfen. Hierzu kontaktieren Sie bitte einen Rechtsanwalt.

Der Vergleich Elterngeld zu ElterngeldPlus

Mit dem neueingeführten ElterngeldPlus soll es Elter einfacher gemacht werden, gleichzeitig Elternzeit mit Elterngeld in Anspruch zu nehmen und zu arbeiten. Dazu gehört auch der neue Partnerschaftsbonus.
Eine partnerschaftliche Aufteilung von Familie und Beruf wird mit vier zusätzlichen ElterngeldPlus-Monaten pro Elternteil unterstützt, wenn beide Eltern in vier aufeinanderfolgenden Monaten gleichzeitig 25 bis 30 Wochenstunden arbeiten.

Eltern können nun zwischen Basiselterngeld und ElterngeldPlus wählen. Das Basiselterngeld entspricht den bekannten Elterngeldbezugsmonaten mit voller Eltern­geldauszahlung. Die neuen ElterngeldPlus-Monate sind Bezugsmonate, in denen Arbeitnehmer Elterngeld höchstens in der Höhe eines halben zustehenden Basiselterngeldbetrags erhalten. Einen Lebensmonat des Kindes mit Basiselterngeld können sie sich also auch in zwei Monatsbeträgen mit ElterngeldPlus auszahlen lassen.

Die Alternativen zwischen denen der Arbeitnehmer wählen kann können Sie dem Informationsschreiben auf meiner Homepage entnehmen.

Zusammenspiel von Mutterschutz und Elternzeit

Während des Mutterschutzes haben Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf einen Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld der Krankenkasse.

Den Anspruch auf diesen Zuschuss haben auch Arbeitnehmerinnen in Elternzeit, wenn sie
· Während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten und dann wieder schwanger werden (in diesem Fall
· hat der Arbeitgeber den Zuschuss aus der Differenz zwischen 13 € (Mutterschaftsgeld) und dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettolohn aus der Teilzeittätigkeit zu berechnen).
· Die Elternzeit vorzeitig beenden und dann wieder schwanger werden oder
· Während ihrer Elternzeit schwanger werden und daraufhin die Elternzeit vorzeitig beenden.

Des Weiteren gibt es einige Ergänzungen zu den Themen

– Mutterschaftsgeld
– Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
– Mutterschutzlohn

und
– Arbeitsunfähigkeit und Beschäftigungsverbot

Ausführungen zu diesen Ergänzungen und weitere Informationen sowie Praxishinweise und Berechnungsbeispiele finden Sie auf meiner Homepage.

Mehr Beiträge unseres Anwalts für Familienrecht gibt es hier.

Christian Remy
Christian Remyhttp://www.rechtsanwalt-remy.de/
Rechtsanwalt Christian Remy ist spezialisiert auf die Rechtsgebiete Strafrecht und Familienrecht. Weitere Infos und Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme gibt es auf seiner WebSite unter www.rechtsanwalt-remy.de.

5 Kommentare

  1. […] Für Kinder, die nach dem 1. Juli 2015 geboren werden, gibt es das neue ElterngeldPlus. Das verspricht zwar mehr Flexibilität, ist aber auch ziemlich kompliziert. Praktischerweise hat der Rechtsanwalt Christian Remy auf ‘Daddylicious’ die neuen Regelungen übersichtlich und leicht verständlich dargestellt. […]

  2. Das ist ja alles schön, wie immer ist man(n) als Arbeitgeber irgendwie der angeschmierte,… Sogar wenn es darum geht dass man selbst in den Genuss des Elterngelds kommen möchte. Realitätsnahe Möglichkeiten zum Erhalt des Geldes sind so umständlich dass man abwägen muss ob sich der Zeitaufwand lohnt/ob dann nicht die gewonnene Freizeit beim Gesetzte lesen und Nachweis erbringen drauf geht,… Summasumarum schön für alle Arbeitnehmer,…

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