Finanzen

Unterhalt im Trennungsjahr absetzen – Warum zahlende Väter jetzt ein Jahr früher profitieren

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Eine Trennung ist selten ein guter Tag. Sie ist meistens eine Kette von schlechten Tagen, die irgendwann in Umzugskartons, geteilten Sorgerechtsfragen und einem seltsam leeren Kühlschrank endet. Und mittendrin, zwischen Bindungsschmerz und der Frage, wie das mit der Kinderbetreuung nun in Zukunft laufen soll, meldet sich ein Player, der emotional völlig unbeteiligt ist, aber trotzdem mitreden will: das Finanzamt.

Für Väter, die nach einer Trennung Unterhalt zahlen – und das sind statistisch nach wie vor die meisten Zahlenden – gibt es an dieser Stelle jetzt eine echte Nachrichtbei der es um bares Geld geht. Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit einem aktuellen Urteil (Az. 9 K 2776/25 E) entschieden: Unterhaltszahlungen an den getrenntlebenden Ehepartner lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen bereits im Jahr der Trennung steuerlich geltend machen. Nicht erst, wie bisher üblich, ein Jahr später. Erstritten hat das Verfahren der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) für eines seiner Mitglieder.

Das klingt jetzt vielleicht nach Steuersprech und Finanzthematik und das ist es natürlich auch. Aber es lohnt sich, kurz durchzuhalten, denn der Unterschied kann vierstellig sein.

Was „Realsplitting“ überhaupt heißt

Das Zauberwort in diesem Fall lautet begrenztes Realsplitting. Dahinter steckt eine simple Idee: Wer nach der Trennung Unterhalt an die (Noch-)Ehefrau oder den (Noch-)Ehemann zahlt, kann diese Zahlungen als Sonderausgaben von der Steuer absetzen und zwar bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 Euro pro Jahr (Stand 2026, § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG). Übernimmt der Zahlende zusätzlich die Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Ex-Partners, erhöht sich dieser Betrag sogar noch.

Der Effekt: Das zu versteuernde Einkommen sinkt, die Steuerlast schrumpft. Bei einem hohen persönlichen Steuersatz kann das schnell mehrere tausend Euro Ersparnis bedeuten. Also Geld, das nach einer Trennung, in der plötzlich zwei Haushalte statt einem finanziert werden müssen, an allen Ecken fehlt.

Der Haken saß bisher im Zeitpunkt. Das Realsplitting durfte erst ab dem Folgejahr der Trennung angewendet werden. Im Trennungsjahr selbst schaute man in die Röhre. Genau diese Praxis hat das Finanzgericht Düsseldorf jetzt gekippt.

Der Fall: Ein Vater, ein Finanzamt und ein Nein zu viel

Im konkreten Fall zahlte ein Steuerpflichtiger im Trennungsjahr Unterhalt an die getrenntlebende Partnerin und wollte diesen als Sonderausgaben absetzen. Das zuständige Finanzamt lehnte ab. Die Begründung lautete sinngemäß: Im Trennungsjahr stünden den Eheleuten ja theoretisch noch die Regelungen zur Zusammenveranlagung offen. Und weil das Ehegattensplitting Vorrang habe, verdränge es den Sonderausgabenabzug.

Der Betroffene, der seine Steuererklärung mithilfe der VLH erstellt hatte, akzeptierte das nicht. Der Verein legte Einspruch ein und zog nach dessen erfolglosem Verlauf vors Finanzgericht.

Dort kassierte das Finanzamt eine deutliche Absage. Die Richter stellten klar: Entscheiden sich die Eheleute im Trennungsjahr für die Einzelveranlagung, sind sie steuerlich vollständig eigenständig zu behandeln, mit allen Konsequenzen. Wer auf den Vorteil des Ehegattensplittings verzichtet, muss sich im Gegenzug auch nicht länger behandeln lassen, als bilde man noch eine Wirtschaftsgemeinschaft. Heißt im Klartext: Kein Splitting-Vorteil, dafür aber der volle Sonderausgabenabzug bereits im Trennungsjahr. Alles andere wäre aus Sicht des Gerichts „nicht sachgerecht“.

Rückendeckung holten sich die Düsseldorfer Richter beim Bundesfinanzhof (BFH). Dessen Urteil vom 28. Oktober 2021 (Az. III R 17/20) zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende folgte derselben Logik: Entscheidend ist nicht, ob ein Splitting-Vorteil theoretisch möglich gewesen wäre, sondern ob er tatsächlich in Anspruch genommen wurde. Wer verzichtet, verzichtet eben ganz.

„Eine Trennung ist für alle Beteiligten eine schwierige Situation – auch finanziell. Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass es sich lohnt, die steuerlichen Möglichkeiten genau zu prüfen und im Zweifelsfall auch rechtlich durchzusetzen.“Jörg Strötzel, VLH-Vorstandsvorsitzender

Was das für zahlende Väter konkret bedeutet

Für Väter, die nach dem Auszug den Trennungsunterhalt stemmen, ist das eine gute Nachricht mit direktem Effekt aufs Konto. Wer alle Voraussetzungen erfüllt, kann den im Trennungsjahr gezahlten Unterhalt an die Ex-Partnerin schon in derselben Steuererklärung absetzen, statt ein Jahr auf die Entlastung zu warten. In einer Phase, in der ohnehin jeder Euro doppelt gedreht wird, ist das kein kleiner Unterschied.

Damit das funktioniert, müssen laut Urteil drei Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Eheleute leben dauerhaft getrennt. Ein kurzfristiger Streit oder ein Trennen auf Probe ist nicht abgedeckt. Gemeint ist die endgültige Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft.
  • Der oder die Unterhaltszahlende wählt die Einzelveranlagung. Das ist der entscheidende Hebel: Man verzichtet bewusst auf das Ehegattensplitting, um den Sonderausgabenabzug zu bekommen. Ob sich das rechnet, hängt vom Einzelfall ab. Dazu gleich mehr.
  • Der oder die Unterhaltsempfangende stimmt zu und gibt den erhaltenen Unterhalt in der eigenen Steuererklärung als sonstige Einkünfte an.

Der letzte Punkt ist in der Praxis der heikelste und in der ursprünglichen Meldung schnell überlesen. Deshalb hier etwas ausführlicher.

Die Anlage U und die unbequeme Kehrseite

Ohne Zustimmung kein Realsplitting. Diese Zustimmung erteilt der Ex-Partner formell über die Anlage U. Das ist ein amtliches Formular, das der Steuererklärung beigefügt wird. Einmal erteilt, gilt sie so lange, bis sie widerrufen wird.

Warum sollte die Ex-Partnerin da mitspielen? Weil sie es meistens nicht ganz freiwillig tut. Denn die Kehrseite des Modells: Was beim Zahlenden als Sonderausgabe die Steuer senkt, muss der Empfänger als Einkommen versteuern. Der Steuervorteil des einen wird also teilweise zur Steuerlast des anderen.

In der Rechtsprechung hat sich dafür ein fairer Ausgleich etabliert: Der Unterhaltszahlende ist in aller Regel verpflichtet, dem Empfänger den durch das Realsplitting entstehenden finanziellen Nachteil zu erstatten (Nachteilsausgleich). Erst dann geht die Rechnung für beide Seiten auf und der Steuervorteil landet nicht komplett beim Zahlenden, während die andere Seite draufzahlt. Praktisch heißt das: Realsplitting funktioniert am besten dort, wo beide noch halbwegs gesprächsfähig sind. Kein Zufall, dass Steuerberatungen und Lohnsteuerhilfevereine das Thema oft gemeinsam mit beiden Ex-Partnern klären.

Und wenn die Zustimmung partout verweigert wird? Dann bleibt der Weg über den § 33a EStG (außergewöhnliche Belastung). Der Höchstbetrag liegt hier 2026 allerdings niedriger, nämlich bei 12.348 Euro, und er schmilzt zusätzlich, wenn der Empfänger eigene Einkünfte oberhalb der Freigrenze hat. Ein Trostpflaster, kein gleichwertiger Ersatz.

Kleiner, aber wichtiger Hinweis nebenbei: Seit dem 1. Januar 2025 erkennt das Finanzamt Unterhaltszahlungen im Rahmen des § 33a nur noch an, wenn sie per Überweisung auf ein Konto des Empfängers gehen. Bargeld über den Küchentisch fällt durch. Wer sauber überweist, ist auf der sicheren Seite und hat die Zahlungen ganz nebenbei lückenlos dokumentiert.

Noch ist das letzte Wort nicht gesprochen

So erfreulich das Urteil ist, man sollte es mit Augenmaß lesen. Weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Das bedeutet: Die Finanzämter müssen die Düsseldorfer Sichtweise noch nicht verpflichtend umsetzen. Aller Voraussicht nach wird sich nun der BFH abschließend mit der Frage befassen, ob Realsplitting künftig grundsätzlich schon im Trennungsjahr möglich ist.

Für Väter in Nordrhein-Westfalen heißt das: Sie können den Abzug ab sofort in Anspruch nehmen. Für alle anderen gilt – und das ist der eigentliche Praxis-Tipp der VLH: Lehnt das Finanzamt den Sonderausgabenabzug im Trennungsjahr ab, sollte man Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und sich dabei auf das Düsseldorfer Urteil sowie das laufende Revisionsverfahren berufen. So bleibt der eigene Fall offen, bis der BFH höchstrichterlich entschieden hat. Das gilt bundesweit, nicht nur in NRW.

VLH-Tipp: Nichts verschenken

Am Ende ist die Botschaft unaufgeregt praktisch: Nach einer Trennung fällt das steuerliche Sicherheitsnetz des Ehegattensplittings weg, zwei Haushalte kosten spürbar mehr, und ausgerechnet in dieser Phase liegt oft ein vierstelliges Sparpotenzial ungenutzt herum. Es lohnt sich, die richtige Veranlagungsform zu prüfen, die Anlage U rechtzeitig ins Spiel zu bringen und im Zweifel den Einspruch nicht zu scheuen. Beraterinnen und Berater von Lohnsteuerhilfevereinen wie der VLH oder Steuerberatungen helfen dabei, die zulässigen Abzüge sauber geltend zu machen, nicht nur bei einer Trennung.

Das Finanzamt bleibt emotional unbeteiligt. Aber wenigstens rechnet es jetzt ein Jahr früher zu Ihren Gunsten.


FAQ: Unterhalt im Trennungsjahr von der Steuer absetzen

Kann ich Unterhalt an meine getrenntlebende Ehefrau schon im Trennungsjahr absetzen?

Nach dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (Az. 9 K 2776/25 E) ja – vorausgesetzt, Sie leben dauerhaft getrennt, wählen die Einzelveranlagung und die Empfängerin stimmt zu. Bis zu einem BFH-Grundsatzurteil sind die Finanzämter dazu allerdings noch nicht verpflichtet.

Wie viel Unterhalt kann ich maximal absetzen?

Beim Realsplitting bis zu 13.805 Euro pro Jahr als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG), zuzüglich übernommener Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Ex-Partners.

Was ist die Anlage U?

Ein amtliches Formular, mit dem der Unterhaltsempfänger dem Realsplitting zustimmt. Ohne diese Zustimmung ist der Sonderausgabenabzug nicht möglich. Sie gilt bis auf Widerruf.

Muss meine Ex-Partnerin den Unterhalt versteuern?

Ja. Der Empfänger versteuert die erhaltenen Zahlungen als sonstige Einkünfte. Im Gegenzug ist der Zahlende in der Regel verpflichtet, den daraus entstehenden finanziellen Nachteil auszugleichen (Nachteilsausgleich).

Was tun, wenn die Zustimmung verweigert wird?

Dann bleibt nur der Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG – mit einem niedrigeren Höchstbetrag von 12.348 Euro (2026), der zusätzlich sinkt, wenn der Empfänger eigene Einkünfte hat.

Gilt das Urteil bundesweit?

Direkt anwendbar ist es zunächst in Nordrhein-Westfalen. Bundesweit empfiehlt sich bei einer Ablehnung ein Einspruch mit Verweis auf das anhängige Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof.


Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Ob sich die Einzelveranlagung und das Realsplitting im konkreten Fall lohnen, hängt von der persönlichen Einkommenssituation ab. Im Zweifel hilft ein Lohnsteuerhilfeverein oder eine Steuerberatung.

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