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RatgeberRechtsanspruch auf einen Kita-Platz

Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz

Ist die erste Freude über die Geburt des Nachwuchses vorbei und das „Babypinkeln“ einigermassen gut überstanden, geht sie auch schon los: Die Organisation des Familienlebens und die damit verbundene Suche nach einer Betreuung ab dem ersten Lebensjahr. Seit August 2013 besteht für alle Kinder zwischen dem vollendeten ersten und dem dritten Lebensjahr ein rechtlicher Anspruch auf einen Betreuungsplatz. Hört sich gut an, ist in der Realität aber kein Garant auf einen entsprechenden Platz, denn viele Bundesländer können die Nachfrage gar nicht abbilden.

Der Ausbau der Kita-Plätze ist zwar im Gange, doch bundesweit und gerade im Stadtbereich sind es immer noch zu wenige. Wir wollen ein wenig Licht ins Dunkel bringen und liefern die Infos, was im „worst case“ zu tun ist.

Mit dem Kinderförderungsgesetz (KiföG) aus dem Jahr 2008 wurde beschlossen, dass ab dem 1. August 2013 bundesweit jedes Kind zwischen dem vollendeten ersten und dritten Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz hat. Erst einmal toll und ein dreifaches hip-hip-hurra auf die Bundesregierung. Der Ausbau des Angebotes seit 2008 (!) ist aber alles andere als ambitioniert und schlussendlich haben wir 2013 (!) zu wenig Betreuungsplätze. Das liegt sicher nicht an einem Babyboom in good old Germany, denn es gibt im Schnitt 1,36 Kinder pro Familie. Tendenz: gleichbleibend.

Die Bundesfamilienministerin Kristina Schröder schätzte die Zahl der noch fehlenden Betreuungsplätze im Mai 2012 offiziell auf etwa 130.000. Kommunale Verbände schätzen die Zahl der zu erwartenden, fehlenden Kita-Plätze, in erster Linie in den Ballungsräumen, auf etwa 200.000. Wirtschaftsverbände gehen sogar von einem Defizit von 260.000 Betreuungsplätzen aus.

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In den einzelnen Bundesländern gibt es entsprechend gravierende Unterschiede. Während in den westlichen Ländern eine Unterversorgung vorherrscht, ist in den östlichen Bundesländern wie zum Beispiel in Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Thüringen die Quote sogar „übererfüllt“.

Durch den Anspruch auf einen Kita-Platz können betroffene Eltern beim Verwaltungsgericht eine Leistungsklage gegen die Kommunen einreichen. Ist toll, bringt aber für die persönliche Situation keine Lösung. Im Anschluss an eine Klage prüft das Gericht, ob wirklich alle kommunalen Möglichkeiten genutzt wurden und alle vorhandenen Plätze ausgeschöpft sind. Die erste naheliegende Lösung wird sein, die Gruppen in den vorhandenen Einrichtungen zu vergrößern, was die individuelle Betreuung jedes einzelnen Kindes sicherlich nicht verbessert.

Was können Eltern also nun einklagen? Materielle Schäden durch Verdienstausfälle und im schlechtesten Fall durch Jobverlust. Darüber hinaus können Mehrkosten für eine eventuell notwendige, alternative Betreuung, die durch die Eigeninitiative der Eltern organisiert wurde, ebenfalls geltend gemacht werden. Was lernen wir daraus? Spätestens bei der Geburt des Nachwuchses macht zumindest für die ersten zwei Lebensjahre eine Rechtsschutzversicherung Sinn, um sich entsprechend abzusichern. Um den Rechtsanspruch geltend zu machen, muss beim Jugendamt der Anspruch angemeldet werden. Das Formular legen die Kita-Einrichtungen in der Regel direkt mit der Absage bei. Aber das werdet ihr schon selbst erfahren.

Mark Bourichter
Mark Bourichter
Mark Bourichter ist Vater von Henri, Baujahr 2012. Er macht seit über zehn Jahren was mit Medien. Seine Arbeiten sind mehrfach ausgezeichnet, u.a. mit dem Internationalen Deutschen PR-Preis und dem Deutschen Preis für Onlinekommunikation.

1 Kommentar

  1. Auch wenn ein Rechtsanspruch besteht, viele Elterteile bekommen einfach klein Platz für ihre Kinder. Dennoch frage ich mich, warum nur wenige den Rechtsweg nutzen, um ihren Anspruch durchzusetzen.

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