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Recht so!: „Kinder kriegen ja – Heiraten nein“

Eine Vielzahl von Paaren in Deutschland lebt zusammen, ohne miteinander verheiratet zu sein. Die Gründe hierfür sind vermutlich genauso vielfältig wie die Anzahl der nicht verheirateten Paare. Im Laufe der Zeit stellt sich für viele die Frage nach Kindern und ob der Nachwuchs nicht doch ein Grund sein sollte zu heiraten. Insbesondere Vätern stellt sich dann zwangsläufig die Frage, welche Rechte sie gegenüber ihrem Kind haben, wenn sie zwar der leibliche Vater sind aber nicht in einer ehelichen Lebensgemeinschaft leben.

Die erste Frage, die sich stellt ist meistens wie es um das Sorgerecht des Kindes bestellt ist. Bei unverheirateten Paaren besteht kein gemeinsames Sorgerecht. Vielmehr muss der Vater seine Vaterschaft offiziell anerkennen lassen und eine Sorgerechtserklärung abgeben. Erst hierdurch wird aus dem leiblichen Vater auch der rechtliche Vater. Hierbei sollte beachtet werden, dass die Sorgerechtserklärung bereits vor der Geburt des Kindes jedoch spätestens drei Monate danach beim Jugendamt beurkundet werden muss.

Sollte die Kindesmutter dem vorgenannten Verfahren nicht zustimmen, bleibt dem Vater nur die Möglichkeit das Familiengericht anzurufen und einen Antrag auf das gemeinsame Sorgerecht zu stellen. Ein Mitwirken an der elterlichen Sorge kann dem Vater dann nur verwehrt werden, wenn schwerwiegende Gründe dagegen sprechen. Entscheidendes Kriterium ist hierbei das Kindeswohl, wobei die Gerichte zunächst davon ausgehen, dass es dem Kindeswohl dient, wenn beide Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben.

Wenn die Frage des Sorgerechts geregelt ist und der Vater daran beteiligt ist, ist es möglich, dass das Kind den Nachnamen des Vaters annimmt und der Vater mit der Mutter gemeinsam über medizinische Eingriffe entscheidet, die Vermögensvorsorge betreibt und über die Wahl der Kindertagesstätte bzw. der Schule entscheidet.

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Eine Eheschließung wirkt sich aber auch steuerrechtlich aus. Unverheiratete Paare können sich steuerlich nicht gemeinsam veranlagen lassen. Das so genannte Ehegattensplitting, das angewendet wird, wenn die Eheleute bei der Einkommensteuer die Zusammenveranlagung wählen, ist dann nicht anwendbar. Vorteilhaft ist das Ehegattensplitting vor allem für Paare mit großen Einkommensdifferenzen oder einem Alleinverdiener.

Schließlich wirkt sich die Frage einer Heirat auch im Falle des Todes eines Elternteils für den anderen Elternteil aus. Grundsätzlich kann man sagen, dass Ehegatten erbrechtlich sowohl in der gewollten Erbfolge als auch in der gesetzlichen Erbfolge besser gestellt sind als unverheiratete Eltern. Sollte ein unverheiratetes Elternteil in einem Testament seines Partners keine Erwähnung finden, so steht ihm auch im Falle des Todes des anderen Elternteils kein Pflichtteilsanspruch zu. Verheirateten steht dagegen gemäß § § 2303, 1931 BGB im Wege der gewollten Erbfolge ein Pflichtteilsanspruch und gemäß § 1931 BGB im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge ein Miterbe zu.

Bei den geltenden Regelungen zum Mutterschutz, dem Anspruch auf Mutterschaftsgeld, dem Anspruch auf Elternzeit sowie dem Anspruch auf Elterngeld macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht.

Wie man sich entscheidet ist von der persönlichen Lebenseinstellung abhängig. Mit der richtigen Planung und Vorbereitung kann aber auch der unverheiratete Vater seine Rechte vollumfänglich ausüben.

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Christian Remy
Christian Remyhttp://www.rechtsanwalt-remy.de/
Rechtsanwalt Christian Remy ist spezialisiert auf die Rechtsgebiete Strafrecht und Familienrecht. Weitere Infos und Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme gibt es auf seiner WebSite unter www.rechtsanwalt-remy.de.

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