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KolumnenRecht so!Recht so!: "Das neue Kinderkrankengeld 2015"

Recht so!: „Das neue Kinderkrankengeld 2015“

Kürzlich erreichte uns über Facebook die Bitte eines Vaters, ihm den aktuellen Stand zum Kinderkrankengeld 2015 verständlich aufzubereiten. Daher haben wir die Sache an unseren Anwalt durchgereicht. Hier ist sein Bericht:

Zum 1. Januar 2015 ist eine Änderung der Berechnung des Kinderkrankengeldes in Kraft getreten. Jeder in einer gesetzlichen Krankenkasse Versicherte hat einen Anspruch auf Krankengeld, wenn er sein erkranktes Kind betreuen, beaufsichtigen oder pflegen muss und ob dieses Umstandes nicht seiner Arbeit nachgehen kann.

Voraussetzung für den Anspruch ist, dass der Versicherte mit einem Anspruch auf Krankengeld versichert ist und das Kind in seinem Haushalt lebt. Weiterhin ist es erforderlich, dass ein ärztliches Attest vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der Versicherte zum Zwecke der Beaufsichtigung, der Betreuung oder der Pflege seines Kindes von der Arbeit fernbleiben muss. In den Fällen, in denen andere Personen im Haushalt des Versicherten leben, die die vorgenannten Aufgaben übernehmen können, ist der Anspruch ausgeschlossen. In der Regel verlangen die Krankenkassen, dass der Versicherte eine Erklärung abgibt aus der sich ergibt, dass eine anderweitige Betreuung nicht erfolgen kann.

Der Nachweis sollte über ein ärztliches Attest erfolgen, welches der Krankenkasse vorzulegen ist. Das Attest sollte Ausführungen zur Notwendigkeit folgender Bereiche enthalten:
– Beaufsichtigung,
– Betreuung
oder
– Pflege.
In vielen Fällen existieren hierfür zwischen den Ärzten und den Krankenkassen Vordrucke, die verwendet werden können.

Kinder Krankengeld können diejenigen Versicherten verlangen, die in einem Kindschaftsverhältnis zu dem betreuenden Kind stehen. Hierzu gehören neben leiblichen oder adoptierten Kindern auch Stiefkinder, Enkel, Pflegekinder und Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind.

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Hinsichtlich der Stiefkinder oder Enkel ist zu berücksichtigen, dass für diese lediglich Kinderkrankengeld gezahlt wird, wenn sie im Haushalt des Versicherten lieben und von diesem auch überwiegend unterhalten werden.

Allen Kindern ist gemein, dass sie in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sein müssen. Dabei ist es unerheblich, ob sie familienversichert oder selbstständiges Mitglied sind. Eine weitere Beschränkung stellt das Alter der Kinder da. Das Kinderkrankengeld wird lediglich für Kinder gezahlt, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Mit erreichen dieser Altersgrenze endet der Anspruch auf Kinderkrankengeld.

Eine Ausnahme der Altersgrenze gilt für Kinder, die auf Grund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen sind.

Wenn die zuvor genannten Kriterien erfüllt sind, stellt sich die Frage ab welchem Zeitpunkt das Kinderkrankengeld gezahlt wird. Grundsätzlich besteht ein Bezug auf Kinderkrankengeld ab dem Tag an dem die Anspruchsvoraussetzung erstmals erfüllt sind.

Die Dauer für den Bezug des Kinderkrankengeldes ist davon abhängig ob die versicherten Eltern sind oder ob es sich um einen allein erziehenden Versicherten handelt. Für den Fall dass es sich um erwerbstätige und versicherte Eltern handelt erhält jedes Elternteil maximal zehn Arbeitstage pro Kind, insgesamt aber nicht mehr als 25 Arbeitstage je Elternteil für alle Kinder. Dabei ist die Zahl der Kinder unerheblich.

Ist der Versicherte allein erziehend erhält er maximal 20 Arbeitstage pro Kind, insgesamt aber nicht mehr als 50 Arbeitstage für alle Kinder. Gewährt wird das Kinderkrankengeld für Arbeitstage. Arbeitstage sind die Tage, an denen der Versicherte oder die Verhinderung durch die Krankheit seines Kindes gearbeitet hätte.

Für Versicherte Ehegatten besteht die Möglichkeit, die Ansprüche zwischen den Ehegatten zu übertragen, wenn ein Ehegatte die Betreuung nicht übernehmen kann und der Arbeitgeber den Freistellungsanspruch gegen sich gelten lässt.

Schließlich ist zu klären in welcher Höhe das Kinderkrankengeld gezahlt wird. Seit dem 1.1.2015 berechnet sich die Höhe des Kinderkrankengelds nach dem während der Freistellung ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt. Die Ermittlung des Nettoarbeitsentgelt erfolgt aus dem Bruttoarbeitsentgelt, soweit davon Beiträge zur Krankenversicherung berechnet wurden. Es werden 90 % des ausgefallenen netto Arbeitsentgelt bezahlt, maximal jedoch 96,25 € täglich, da das kalendertägliche Krankengeld 70 % der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung nicht übersteigen darf. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass Einmalzahlungen bei der Berechnung des Nettoarbeitsentgelt nicht berücksichtigt werden.

Der Anspruch besteht für den Zeitraum in dem die medizinischen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, endet aber mit dem Tod des Kindes.

Christian Remy
Christian Remyhttp://www.rechtsanwalt-remy.de/
Rechtsanwalt Christian Remy ist spezialisiert auf die Rechtsgebiete Strafrecht und Familienrecht. Weitere Infos und Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme gibt es auf seiner WebSite unter www.rechtsanwalt-remy.de.

2 Kommentare

  1. Das heißt also, sobald meine Kinder bei meiner privatversicherten Frau mitversichert sind und ich gesetzlich versichert, kostest mich das weiterhin Urlaubstage oder Überstunden. 🙁

    • Es gibt die Möglichkeit der „Lohnfortzahlung“, § 616 BGB, wenn der Arbeitnehmer seiner Arbeitsverpflichtung unverschuldet nicht nachkommen kann. In vielen Arbeitsverträgen ist eine Dauer von 5 Tagen vereinbart. In
      bestimmten Tarifverträgen ist sogar eine Dauer von 10 Tagen vereinbart. Es kann aber auch vorkommen, dass der Anspruch ausgeschlossen wurde. Dies wäre
      im Einzelfall zu prüfen.

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