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RatgeberFinanzenElternzeit mit Elterngeld - Erst einreichen, dann beantragen!

Elternzeit mit Elterngeld – Erst einreichen, dann beantragen!

Daddies, macht es! Lasst Euch nicht beirren und schenkt Euch und eurem Kind mindestens zwei Monate Zeit. Keiner kann Euch die Zeit mehr nehmen und ihr müsst später nichts bereuen. Wenn möglich, dann fahrt weg. Nehmt Euch eine Auszeit von Arbeit und Alltag und fokussiert Euch voll und ganz auf den Nachwuchs. Der Staat hilft Euch dabei mit dem sogenannten Elterngeld.

14 Monate haben die Eltern gesetzlich Anspruch auf Elterngeld. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gewährt Müttern und Vätern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes einen Rechtsanspruch auf Elternzeit. Dabei können beide Elternteile ganz oder zeitweise zusammen in Elternzeit gehen. Voraussetzungen für den Rechtsanspruch ist die selbstständige Erziehung des Kindes durch die Eltern in einem gemeinsamen Haushalt. Dabei muss der Wohnsitz der Eltern in der Bundesrepublik Deutschland sein. Eine Neben- oder Teilzeitbeschäftigung darf während der Elternzeit eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden nicht übersteigen.

Neben Arbeitnehmern haben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz auch Auszubildende sowie Beschäftigte in Heimarbeit einen Rechtsanspruch auf Elternzeit (§ 20 BEEG). Die Elternzeit muss sieben Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber schriftlich eingereicht werden. Liegt die Genehmigung vor, dann kann das Elterngeld beantragt werden. Die Elternzeit kann nur monatsweise vom Tag der Geburt des Kindes beantragt werden. Ist das Kind zum Beispiel am 10.04.2013 geboren und der Vater möchte zwei Monate in Elternzeit gehen, dann ginge das vom 10.06.2013 bis 09.08.2013. Warum das so ist, ist die große Frage.

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© lisalucia (fotolia)

Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem Nettoeinkommen des Antragstellers und dient als vorübergehender Entgeltersatz. Nicht-Erwerbstätige erhalten das Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages als Sozialleistung. Das Elterngeld beträgt zwischen 65 und 100 Prozent des Netto-Monatseinkommens, höchstens 1.800 Euro, mindestens 300 Euro im Monat. Bei Selbstständigen wird der wegen der Geburt des Kindes wegfallende Gewinn nach Abzug der darauf entfallenden Steuern zum jeweiligen Prozentsatz von 65 bzw. 67 Prozent und bei Geringverdienern von bis zu 100 Prozent ersetzt.

Während der Elternzeit kann die Arbeitgeberseite grundsätzlich keine Kündigung aussprechen. Der besondere Kündigungsschutz nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz beginnt mit Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn, und endet mit Ablauf der Elternzeit.

Bei weiteren Fragen rund um das Thema einfach die Rufnummer 115 wählen. Das ist der direkte Draht in die öffentliche Verwaltung (nicht in allen Regionen Deutschlands). Über die Nummer kann die zuständige Elterngeldstelle erreicht werden. In welchen Kommunen und Regionen die Rufnummer bereits freigeschaltet ist, wann sie erreichbar ist und welche Tarife gelten, erfahrt ihr unter d115.de.

Anschrift und Kontaktdaten der zuständigen Elterngeldstellen der einzelnen Regionen liefert das Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Titelbild © Sandy Millar (Unsplash)

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Mark Bourichter
Mark Bourichter
Mark Bourichter ist Vater von Henri, Baujahr 2012. Er macht seit über zehn Jahren was mit Medien. Seine Arbeiten sind mehrfach ausgezeichnet, u.a. mit dem Internationalen Deutschen PR-Preis und dem Deutschen Preis für Onlinekommunikation.

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