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KolumnenRecht so!Recht so: "Wenn Oma, Opa und die Enkel verreisen"

Recht so: „Wenn Oma, Opa und die Enkel verreisen“

Heute sind wir ein bißchen aufgeregt, denn endlich ist es soweit: wir präsentieren Euch unsere erste feste Kolumne. Ab heute wird Euch Rechtsanwalt Christian Remy aus Hamburg regelmäßig Themen aufbereiten, die in Eurer Rolle als Vater von Interesse sein. Dabei geht es in der neuen Rubrik „Recht so“ aber weniger um komplexe familienrechtliche Themen als vielmehr um kleine, relevante Häppchen, die Euch im Alltag weiterhelfen. So wie in seinem ersten Beitrag. Da beleuchtet er, was zu bedenken ist, wenn die Großeltern mit Ihren Enkeln in den Urlaub fahren. Sollten Euch Themen interessieren, dann schreibt sie uns, vielleicht können wir das dann mal aufarbeiten.

Ferienzeit ist Reisezeit – Wenn Oma, Opa und die lieben Enkel verreisen

Nicht selten kommt es vor, dass Großeltern mit ihren Enkeln zusammen verreisen wollen. Damit einer solchen Reise ein ungetrübter Spaß bevorsteht, gilt es einige Dinge zu beachten. Für die Zeit der Reise sollte den Großeltern von den Eltern immer eine Vollmacht erteilt werden, die es den Großeltern ermöglicht bei kleineren oder größeren Zwischenfällen handeln zu können. Da sich die Kinder während der Reise in der Obhut der Großeltern befinden übernehmen diese in der Regel in dieser Zeit auch die Erziehungs- und Fürsorgepflichten.

Dies sollte ausdrücklich in der Vollmacht geregelt sein. Insbesondere bei medizinischen Eingriffen ist dies notwendig, da ohne eine solche Vollmacht eine ärztliche Behandlung im Zweifel verweigert wird. In Fällen, in denen bei den Kindern eine Vorerkrankung vorlag oder eine medizinische Vorbehandlung notwendig war, ist es empfehlenswert, den Großeltern entsprechende Arztberichte bzw. Medikamentenlisten mitzugeben. Schließlich sollten die Großeltern im Besitz der Krankenversicherungskarten der Kinder sein.

wenn oma und opa mit enkeln verreisen
© Vidar Nordli-Mathisen (Unsplash)

Die Erstellung der Vollmacht ist grundsätzlich formfrei. Dennoch sollten Sie die nachstehenden Punkte unbedingt berücksichtigen:

  1. Nennung des Vor- und Nachnamens sowie des Geburtsdatums und Wohnortes der Eltern.
  2. Nennung des Vor- und Nachnamen und des Geburtsdatums des Kindes bzw. der Kinder.
  3. Nennung des Vor- und Nachnamen, des Geburtsdatums und Wohnortes der Großeltern.
  4. Nennung der Ausweisnummern der Eltern sowie eine Kopie der Ausweise.
  5. Nennung der Ausweisnummern der Großeltern.

Für den Fall, dass die Großeltern mit den Enkelkindern ins Ausland reisen möchten wird empfohlen, sich über die Einreisebestimmungen des jeweiligen Landes auf den Seiten des auswärtigen Amtes zu informieren. Des Weiteren sollte man bei dem Reiseveranstalter bzw. bei der Fluggesellschaft Erkundigungen über die Reisebedingungen einholen. In einzelnen Fällen verlangen die Fluggesellschaften bzw. die Reiseveranstalter, dass die Vollmacht notariell beglaubigt ist.

Hier gibt es ein Beispiel für eine Erziehungs- und Fürsorgepflicht-Vollmacht.

Und hier ist die Beispielvollmacht für Auslandsreisen.

Bei Reisen außerhalb des deutschen Sprachraums wird weiterhin empfohlen, die Vollmacht zweisprachig zu verfassen, da so auch im Notfall gewährleistet ist, dass die Vollmacht zur Kenntnis genommen werden kann.

Schließlich sollten Sie beachten, dass die Erteilung einer Vollmacht nicht die sonstigen Reiseformalitäten ersetzt. Sie sollten immer darauf achten, dass die Reisedokumente der Kinder gültig sind.

Soweit für heute. Wir hoffen, dass Euch die Infos helfen und Ihr nun regelmäßig mitlest.

Foto oben © Christian Remy

Christian Remy
Christian Remyhttp://www.rechtsanwalt-remy.de/
Rechtsanwalt Christian Remy ist spezialisiert auf die Rechtsgebiete Strafrecht und Familienrecht. Weitere Infos und Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme gibt es auf seiner WebSite unter www.rechtsanwalt-remy.de.

2 Kommentare

  1. Ich habe eine Frage, die obige Thematik nur so ein klein wenig aufgreift:

    Gibt es neben einer beglaubigten Kopie der Geburtsurkunde UND der Sorgerechtserklärung irgendetwas anderes (auch im Ausland) beweiskräftiges, dass dem Vater mit anderem Nachnamen die Elternschaft nachweist? Bzw. wie steht es mit der Beweiskraft der Kopien und nötigen Übersetzungen?

    Sucht man nach diesen Schlagworten findet man leider eher Infos der unschönen Seite der Sorgerechtthematik.

    • Bitte entschuldige die längere Wartezeit, ich war noch im Urlaub. Zu Deiner Frage:

      “Der Nachweis der Vaterschaft für unverheiratete Väter mit anderem Nachnamen kann durch die Vorlage der Sorgerechtserklärung in Verbindung mit einer sogenannten Vaterschaftserklärung erbracht werden. Diese Erklärung kann der unverheiratete Vater kostenlos vor dem zuständigen Jugendamt abgeben. Die Jugendamtsurkunde hat einen notariellen Charakter. Für den Nachweis im Ausland sollte man sich vor der Reise auf den Seiten des Auswärtigen Amtes über die Einreisebedingungen des jeweiligen Landes erkundigen.

      Bei Übersetzungen der Dokumente sollte darauf geachtet werden, dass es sich um eine beglaubigte Übersetzung handelt.”

      Ich hoffe, das beantwortet Deine Frage.

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